| § 1 Name und Sitz Die Vereinigung führt den Namen Gesellschaft für Linguistische Datenverarbeitung (GLDV) e.V. Sitz der Vereinigung ist München. § 2 Zweck - Zweck der Vereinigung ist die Förderung der wissenschaftlichen linguistischen Datenverarbeitung mit dem Ziel der Kooperation und Koordination von Forschungsvorhaben.
- Die Vereinigung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
- Die Vereinigung erstrebt keinen Gewinn. Die überschüsse dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung zulässig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die "Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.", Marburg, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Satzungsänderung, die Einfluss auf die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen haben kann, ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Besondere Zwecke und Aufgaben Die Vereinigung verfolgt insbesondere die verstärkte Förderung der Linguistischen Datenverarbeitung durch die - Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Seminaren und Vorträgen,
- Mitwirkung bei und Unterstützung von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen,
- Förderung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
- Einrichtung von Arbeitskreisen,
- Stellungnahme zu Berufs- und Ausbildungsfragen,
- Unterstützung und Beratung im Bereich der Forschungsplanung, -durchführung und -dokumentation,
- Unterrichtung einer breiten öffentlichkeit über Fragen der Linguistischen Datenverarbeitung
§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft - Mitglieder der Vereinigung können werden: volljährige natürliche Personen und juristische Personen, wissenschaftliche Institute, Behörden und andere nicht rechtsfähige Vereingungen. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, üben die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten durch einen Repräsentanten aus, der dem Vorstand schriftlich zu benennen ist.
- Der Antrag um Aufnahme als Mitglied ist schriftlich und mit der Befürwortung eines (nicht studentischen) Mitglieds an den Vorstand zu richten, der über ihn entscheidet. Der Antrag soll angeben, welche Tätigkeiten der Antragsteller auf dem Gebiet der linguistischen Datenverarbeitung ausübt und ggf. welche Projekte auf diesem Gebiet geplant sind oder durchgeführt werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Der Vorstand ist jedoch nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
- Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller innerhalb eines Monats seit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und zu begründen. § 6 (5) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet
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- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus der Vereinigung.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Jahresbeitrag sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt ist und trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der den Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft erhalten muss, auch innerhalb eines Monats nicht eingegangen ist.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es seine Pflichten gegenüber der Vereinigung gröblich verletzt hat, durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
- Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und zu begründen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder ist die Berufung nicht frist- und formgerecht eingelegt worden, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 7 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 8 Organe der Vereinigung Organe der Vereinigung sind - der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand - Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Informationsreferenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Die Vereinigung wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans der Vereinigung für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten die Auffassung des Beirats einzuholen.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder oder deren Repräsentanten im Sinne von § 5 (1) Satz 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Wahl des Ersatzmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Lehnt die Mitgliederversammlung die Bestätigung ab, so hat sie ein Ersatzmitglied zu wählen. § 12 Beschlussfassung des Vorstands - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse regelmässig in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschliüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären.
§ 13 Der Beirat - Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen die Arbeit und die Aufgaben der Vereinigung betreffenden Fragen einschliesslich der Haushaltsfragen zu beraten und zu unterstützen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
- Der Beirat besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Vier seiner Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von den Mitgliedern gewählt. Bis zu drei weitere Mitglieder können durch den Vorstand kooptiert werden. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind auch natürliche Personen, die der Vereinigung nicht angehören. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat wählt einen Beiratssprecher.
- Mindestens zweimal während des Geschäftsjahres soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinigung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
- Der Vorstand berichtet dem Beirat insbesondere über die Tätigkeit der Vereinigung. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats beratend teilzunehmen, hat aber kein Stimmrecht. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinigung geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so fungiert der Beiratssprecher als Sitzungsleiter. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
§ 14 Mitgliederversammlung - In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans der Vereinigung für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Bestellung von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
- Beschlussfassung über änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands oder die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
- Beschlussfassung über interne Satzungen und Geschäftsordnungen.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Weisungen oder Empfehlungen an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie kann aber andere Personen zulassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung eine solche von 4/5 erforderlich. Eine änderung der Zwecke der Vereinigung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Wahlen: Die Mitgliederversammlung beschliesst eine Liste mit Kandidaten für die Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
- über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der änderung anzugeben.
§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über Anträge auf änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. § 18 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend. § 19 Wahlen Auf der Grundlage der Kandidatenliste der Mitgliederversammlung wird die Wahl des Vorstands und des Beirats als Briefwahl spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung durchgeführt. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Position auf der Vorschlagsliste. Alles Nähere regelt eine Wahlordnung. § 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 (4) Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Vereinigung die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der "Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.", Marburg, zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine änderung der Satzung hinsichtlich des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes. § 21 Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2.6.1975 errichtet. Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 30.03.1996. Präzisierung der Satzung § 15 Neben die postalische Benachrichtigung der Mitglieder kann ein elektronisches Verfahren treten. 7.10.1998 Wahlordnung (Stand 7.10.1998) - Die Mitglieder des Vorstandes (vgl. § 9 der Satzung) und des Beirates (§ 13 der Satzung) werden aufgrund einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Liste in Briefwahl geheim gewählt. Neben die postalische Briefwahl kann ein elektronisches Verfahren treten. Im Unterschied zu Beiratsmitgliedern werden die Vorstandsmitglieder in bestimmte ämter gewählt (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Informationsreferent, Schatzmeister, Schriftführer). Kandidaten bei den Vorstandswahlen haben das Amt anzugeben, um das sie sich bewerben.
- Das Wahlverfahren wird von einem aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand durchgeführt. Ein Mitglied des Wahlvorstandes fungiert als Wahlleiter. Der Wahlvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wer dem Wahlvorstand angehört, scheidet als Kandidat für die nachfolgenden Wahlen aus.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung legt der Vorstand eine vorläufige Kandidatenliste vor. Bis zum Beginn der Mitgliederversammlung können Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich Kandidaten vorschlagen. Die endgültige Kandidatenliste wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Wer einen Kandidaten vorschlägt, hat dessen Einverständniserklärung zur Kandidatur vorzulegen.
- Die MV legt die Reihenfolge der Kandidaten für die einzelnen ämter fest. Auf Antrag wird schriftlich und geheim abgestimmt.
- Der Wahlleiter sorgt für die Abwicklung der Briefwahl innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung. Er beruft dann unverzüglich den Wahlvorstand zur Auszählung der Stimmen ein und benachrichtigt die Kandidaten und die Mitglieder vom Wahlergebnis.
- Bei den Vorstandswahlen ist der Kandidat mit der absolut höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei der Beiratswahl sind die sieben Kandidaten gewählt, die die höchste Stimmenzahl erreichen. Nimmt ein Kandidat die Wahl nicht an, so ist der Kandidat gewählt, der die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste
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